FAQ – Häufig gestellte Fragen
Was bedeuten die Klassen A1, A2 und A3?
Die Unterkategorien der Betriebskategorie „offen“ geben Auskunft welche Drohne ich fliegen darf (Masse) und wo ich sie fliegen darf (Ort).
Unterkategorie A1:
- Maximale Startmasse: 900 g
Unterkategorie A2:
- Maximale Startmasse: 4 kg
- Flug nahe Unbeteiligten: Bis 30 m oder bis 5 m (letzteres im Langsamflugmodus)
Unterkategorie A3:
- Maximale Startmasse: 25 kg
- Flug nahe Unbeteiligten: Verboten. Mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.
Statt über maximale Startmasse zu reden, können wir ab ab sofort auch über C-Klassen / Drohnenklassen reden. Das heißt dann:
- bis 250 g = C0
- bis 900 g = C1
- bis 4 kg = C2
- bis 25 kg = C3 & C4
Die Einführung EU-zertifizierter Drohnen in den Markt ist nun aktueller denn je. Seit dem 01.01.2024 dürfen nur noch zertifizierte Drohnen neu in den Markt gebracht werden.
Haben Sie noch eine Bestandsdrohne? Eventuell ist eine Nach-Zertifizierung möglich. Weitere Infos hier.
Eine Übersicht aktuell zertifizierter Drohnen in der EU kann man hier bei der EASA nachlesen.
(Stand: 12.2024)
Welchen EU-Drohnenführerschein benötige ich zum Fliegen meiner Drohne?
Für EU-Zertifizierte Drohnen gilt:
C0 (weniger als 250g):
- A1 (nah an Menschen) -> keiner, aber EU-Kompetenznachweis wird empfohlen
- A2 (bis 50 m an Menschen) -> keiner, aber EU-Kompetenznachweis wird empfohlen
- A3 (bis 150 m an Menschen) -> keiner, aber EU-Kompetenznachweis wird empfohlen
C1 (weniger als 900g):
- A1 (nah an Menschen) -> EU-Kompetenznachweis/kleiner Drohnenführerschein
- A2 (bis 50 m an Menschen) -> EU-Kompetenznachweis/kleiner Drohnenführerschein
- A3 (bis 150 m an Menschen) -> EU-Kompetenznachweis/kleiner Drohnenführerschein
C2 (weniger als 4kg):
- A2 (bis 30 m an Menschen / 5 m im Langsamflugmodus) -> EU-Fernpilotenzeugnis/großer Drohnenführerschein
- A3 (bis 150 m an Menschen) -> EU-Kompetenznachweis/kleiner Drohnenführerschein
C3 (weniger als 25kg):
- A3 (bis 150 m an Menschen) -> EU-Kompetenznachweis/kleiner Drohnenführerschein
Informationen zu Bestandsdrohnen finden Sie hier.
(Stand: 01.2025)
Unterschied zwischen Betreiber-ID, Fernpiloten-ID und Remote-ID?
Mit den EU-Drohnen-Regeln kursieren mehrere unterschiedliche ID’s im Raum, die nicht immer korrekt unterschieden werden. Hier eine Übersicht:
Betreiber-ID (auch: e-ID, UAS Operator ID, Betreiberregistriernummer)
Diese ID ist beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) zu beantragen und bezieht sich auf die Betreiber-Person oder Betreiber-Organisation des UAS. Sie ist sowohl physisch als auch – wenn möglich – digital am Gerät zu hinterlegen.
Fernpiloten-ID (auch: RP-ID, RemotePilot-ID)
Diese ID ist Ihrer Person als Steuerer zugeordnet und steht in Ihrem Kompetenznachweis (= A1/A3 Drohnenführerschein), bzw. Fernpilotenzeugnis A2 (großer Drohnenführerschein).
Remote-ID
Als Remote-ID wird eine, dem UAS zugeordnete ID zur Fernidentifizierung bezeichnet. Diese kann nun in einigen Drohnenmodellen bereits aktiviert werden. Das funktioniert über die Angabe der Betreiber-ID mit einer vertraulichen Prüfziffer, die im Betreiber-Profil beim Luftfahrtbundesamt nachzulesen ist.
Die Remote-ID kann selber nicht angezeigt werden, aber mit entsprechenden Apps (z.B. Drone Scanner), ist man dann in der Lage über Bluetooth/Wlan die Drohne in bis zu 100m Entfernung auf der App zu entdecken.
Sie benötigen den großen Drohnenführerschein (Fernpilotenzeugnis A2)? Hier geht es zu unseren Schulungen.
(Stand: 12.2024)
Ist die Funktion zur direkten Fernidentifizierung Pflicht?
Ja und nein.
Drohnen der C1, C2, C3, C5 und C6 Zertifizierung (also Drohnen, die ab dem 01.01.2024 im Handel vertrieben werden), müssen eine Fernidentifizierung besitzen. Mit der Delegierten-Verordnung (EU) 2019/945 ist die Zertifizierung von neuen Drohnen für die Hersteller verpflichtend. Ältere Drohnen haben Bestandsschutz und können auch ohne diese Identifizierung geflogen werden. Es ist aber auch möglich, Drohnen nachträglich zertifizieren zu lassen. Dabei handelt es sich in der Regel um Drohnen, die vor dem 01.01.2024 verkauft wurden und heute noch im Handel sind. Als Beispiel: Eine Mavic 3E wurde im Mai 2023 ohne Zertifizierung gekauft. Man kann eine Zertifizierung nachträglich erwerben und die Drohne umrüsten. Die technischeen Voraussetzungen der Fernidentifizierung ist bei diesem Modell vorhanden. Eine Mavic 2 Pro wird nicht mehr im Handel angeboten, diese Drohne kann nicht zertifiziert werden, hat aber Bestandsschutz.
Bei Fragen der Zertifizierung oder Durchführung helfen wir gern weiter.
(Stand: 12.2024)
Wie kennzeichne ich meine Drohne?
Die Frage ist ziemlich einfach zu beantworten:
Grundsätzlich besteht die Plicht, eine Drohne oder Flugmodell ab 250 g oder mit verbauter Aufnahmesensorik (z.B. Kamera) so zu kennzeichnen, dass der Betreiber bzw. Besitzer der Drohne unmittelbar erkennbar ist. Früher wurde gefordert, diese Schilder aus nichtbrennbaren Material an der Drohne anzubringen. Dies ist nicht mehr zwingend notwendig, aber wir empfehlen es. Ausnahmen der sichtbaren Kennzeichnung werden durch die Luftfahrtbehörde dahingehend zugelassen, dass bei originalgetreuen Nachbauten von Flugmodellen, die Hinweise zum Halter auch verdeckt angebracht werden dürfen, um die Originaltreue nicht zu verschlechtern.
Aber: Viele Piloten oder Betreiber denken, dass entweder die Plakete oder die elektronische Eingabe der Betreiber-ID reicht. Weit gefehlt. Besitzer der vorgenannten Drohnen und je nach Zertifizierung haben die Pflicht, beide Kennungen an bzw. in der Fernbedienung vorzunehmen.
Vorsicht: Die Anbringung der Betreiber-ID als Plakette erfolgt immer ohne die letzten drei Zeichen nach dem Bindestrich der e-ID. Die Programmierung der Betreiber-ID in der Fernbediedung erfolgt immer mit den drei Zeichen hinter dem Bindestrich.
Beispiel: DEUqwertz999oma-xxx. Diese letzten drei Zeichen dienen der Sicherheit sensibler Daten des Betreibers und man kann diese drei Zeichen als persönliche PIN verstehen.
Wir empfehlen selbstklebende Hinweisschilder (Paketten) mit Betreiber-ID, Anschrift und/ oder Telefonnummer im Handel zu erwerben und an die Drohne anzubringen. Diese unauffälligen selbstklebenden Plaketten werden heute im Micro- oder Nanobereich gefertigt und mit den notwendigen Daten graviert.
(Stand: 01.2025)
Wir haben eine DJI M30 und haben die e-ID in der FB eingegeben. Heute war diese nicht mehr lesbar und nur noch Kreuze sichtbar.
Die M30 ist mit der Pilot2 App ausgestattet. Wenn die Eingabe der e-ID korrekt durchgeführt wurde, sollte es keine Probleme geben. Wichtig ist zu wissen, dass die e-ID in der FB nur angezeigt wird, wenn die Drohne auch eingeschaltet und gekoppelt ist. Ist die Drohne aus, sind in der FB nur noch Kreuze zu sehen.
(Stand: 01.2025)
Für was brauche ich die Ausbildung "STS-Praxis"?
Eine gute und derzeit vielgestellte Frage. Grundsätzlich braucht man den erfolgreichen Abschluss der STS-Praxis um überhaupt Standartszenarien (STS) anwenden zu dürfen. Wohlwissend, dass zukünftig immer mehr Standartszenarien eingeführt werden, die ein Genehmigungsverfahren ersparen und im Endeffekt eine wesentliche Zeit- und Kostenersparnis für den Betreiber darstellen. Das ist aber nur ein Bruchteil der eigentlichen Anwendbarkeit. Denn die in diesem Lehrgang geschulten Anwendungen sind wesentlicher Bestandteil einer „JEDEN“ Flugplanung. Erst recht, wenn Sie gewerblich mit der Drohne planen, fliegen und nachweisen müssen. In unseren Ausbildungen A2 inkl. STS-Theorie können wir aufgrund der Kürze nur eine solche Flugplanung anreißen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben aber gezeigt, dass der Lehrgang A2/STS schon vom Lehrgangsteilnehmer einiges abfordert und ihm bei der theoretischen Prüfung nichts geschenkt wird.
Und jetzt die eigentliche und wichtigste Anwort auf die o.g. Frage:
Ja, es ist nach unserem Empfinden zwingend notwendig. Generell gilt mittlerweile in der speziellen Kategorie die Bedingung, dass man als Fernpilot STS-Theorie und -Praxis hat. Also auch bei SORA, PDRA. Zum Thema SORA gibts bald die Neuerung „FastFlight“, eine schnelle SORA-Genehmigung ohne Prüfung, in SAIL II, VLOS, wobei die Piloten komplett STS nachweisen müssen. Man ist also nicht nur auf STS-Anwendungen beschränkt. Wir sind aktuell eine Prüfstelle in Deutschland, die durch das Luftfahrtbundesamt die Genehmigung zur Ausbildung des Praxis-Lehrganges erhalten haben.
Wenn die Begriffe wie NOTAM, AIS-Portal, WebAUP, VFReBulletin, Nfl, DIPUL-Volumenplaner, FG, CV und GRB / Luft- und Bodenrisiko nichts sagen oder deren Anwendung nicht bekannt sind, dann sollten Sie sich unverzüglich hier anmelden. Gerne beantworten wir Ihnen Fragen dazu oder helfen, spezielle Lösungen für Sie zu finden.
(Stand: 11.2025)
Was bedeutet überhaupt Spezielle Kategorie?
Kurze Frage, schnelle Antwort: Es gibt 3 Kategorien. Offen, Speziell und Zertifiziert. Alles was Sie in der der Offenen Kategorie nicht abdecken können, müssen Sie in einer der anderen Kategorie planen, genehmigen lassen oder mit STS abdecken. Und schon sind Sie in der Speziellen. Die gesetzlichen Vorgaben für die Offene Kategorie sind im § 21h LuftVO verankert, also alles, was erlaubt oder verboten ist. Müssen Sie Sie diese Grenzen überschreiten, ist das kein Problem, dann wenden Sie die nächste Kategorien an und müssen sich natürlich an deren gesetzlichen Vorgaben halten. Die Praxis und Erfahrung der letzten Jahre haben gezeigt, dass gewerbliche Drohnepiloten sich explizit darin ausbilden lassen, um ihre Arbeit erledigen zu können. Wohlwissend, dass Offen und Speziell für sie nicht wegzudenken sind.
(Stand: 11.2025)
